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Ordensinsignien. 2. Modell (einklassig, Kreuz mit Krone – ca. 1837- offiziell 1868), Ordenskreuz, Gold, feinst graviert und teilweise ziseliert, emailliert, 23,9 g, zwei "Edelsteine" der Krone mit min. Emaille-Abplatzungen, am originalen alten schwar

EUROPÄISCHE ORDEN UND EHRENZEICHEN
HEILIGER STUHL, KIRCHENSTAAT UND VATIKANSTAAT, RITTERORDEN VOM HEILIGEN GRAB VON JERUSALEM [ORDO EQUESTRIS SANCTI SEPULCRI HIEROSOLYMITANI]

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Losnummer 1497




Schätzpreis: 750,00 €
Zuschlag: 850,00 €


Ordensinsignien. 2. Modell (einklassig, Kreuz mit Krone – ca. 1837- offiziell 1868), Ordenskreuz, Gold, feinst graviert und teilweise ziseliert, emailliert, 23,9 g, zwei "Edelsteine" der Krone mit min. Emaille-Abplatzungen, am originalen alten schwarzen Halsband mit roten Randstreifen. PGL S. 113; ZK 4437 (hier fälschlicherweise als Großkreuz für Zivil gezeigt).


1, I-II

Anfertigung von höchster Qualität um die Mitte des 19. Jahrhunderts, in nahezu tadellosem Erhaltungszustand.

Über die Frühzeit des Ordens berichten zahlreiche Legenden, die jedoch alle keinerlei historische Evidenz aufweisen. Vielmehr geht er auf die Erteilung des Ritterschlages am Heiligen Grabe in Jerusalem zurück, die 1336 erstmals urkundlich erwähnt wurde. Seit ca. 1520 verfügte der Guardian der Franziskaner vom Berge Sion in Jerusalem über das alleinige Recht der Erteilung dieses Ritterschlags. Mitte des 16. Jahrhunderts erhielt die Institution immer mehr den Charakter eines päpstlichen Ritterordens, ohne jedoch über eine Ordensregel oder einen organisierten Verband zu verfügen. Schon seit Beginn des 16. Jahrhunderts begannen Ritter Jerusalemkreuze aus Metall, teils emailliert oder mit Edelsteinen verziert, an Ketten um den Hals zu tragen. Seit den frühen 1820er Jahren trugen sie das von einer Königskrone überhöhte rot emaillierte Jerusalemkreuz wie eine Kommandeurs-Dekoration an einem schwarzen Halsband und dazu einen Bruststern mit einem roten Jerusalemkreuz.

Nach der Wiedererrichtung des Lateinischen Patriarchates von Jerusalem 1847 wurde dem neu ernannten Patriarchen das alleinige Recht zur Erteilung des Ritterschlags übertragen.