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Kärntner Kreuz (1919). Besonderes Kärnter Kreuz (sog. "Kärntner Kreuz 1. Klasse") "für Tapferkeit", Weißmetall mit Restversilberung, an Nadel. BWK1 374.

SAMMLUNG PETER GROCH - TEIL 6
ÖSTERREICH, REPUBLIK ÖSTERREICH, BUNDESLAND KÄRNTEN

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Lot number 2928




Estimated price: 150.00 €
Hammer-price / sale price: 490.00 €


Kärntner Kreuz (1919). Besonderes Kärnter Kreuz (sog. "Kärntner Kreuz 1. Klasse") "für Tapferkeit" Weißmetall mit Restversilberung, an Nadel. BWK1 374.


II

Das Kärntner Kreuz wurde mit Genehmigung des kärntnerischen Landesrates vom 4. November 1919 gestiftet als "Allgemeines Kärntner Kreuz (sog. "Kärntner Kreuz 2. Klasse") "für Tapferkeit" als Allgemeines Kärntner Kreuz (sog. "Kärntner Kreuz 2. Klasse") "für Verdienst" als Besonderes Kärntner Kreuz (sog. "Kärntner Kreuz 1. Klasse") "für Tapferkeit" und als Besonderes Kärntner Kreuz (sog. "Kärntner Kreuz 1. Klasse") "für Verdienst". Im Deutschen Reich fiel es als ausländische Auszeichnung zunächst unter die Ausführungs-Verordnung vom 14. November 1935 des Ergänzungsgesetzes zum Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 15. Mai 1934, die in § 5 Abs. (1), besagt, daß die Genehmigung der Annahme durch den "Führer" und Reichskanzler erteilt wird. Im Runderlaß Nr. 1 D 312 vom 17. März 1936 des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern wurde verfügt, daß das Kärntner Kreuz und die Tiroler Landesdenkmünze 1914 bis 1918 von den Inhabern des Ehrenkreuzes für Frontkämpfer und Kriegsteilnehmer ohne besondere Genehmigung getragen XXXwerden durfte. Nach dem sog. "Anschluß" Österreichs am 13. März 1938 wurde mit Verordnung Nr. 29 - P 2 Gr. V/Vd VI/2 vom 22. Mai 1941 des Oberkommandos des Heeres verfügt, an welche Position der großen Ordensschnalle das dem Schlesischen Bewährungsabzeichen gleichgestellte Kärntner Kreuz und die Tiroler Landesdenkmünze zu tragen sind. Nach dem Zweiten Weltkrieg fiel auch das Kärntner Kreuz unter die verschiedenen Verordnungen und Gesetze der Alliierten bezüglich des Trageverbotes deutscher Orden und Ehrenzeichen. Im Sinne von § 1 Abs. 2 des Verfassungsgesetzes der Republik Österreich vom 1. Mai 1945 wurden alle Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches über Orden, Ehrenzeichen und Waffenabzeichen von vor dem 9. Mai 1945 für Österreich außer Kraft gesetzt, womit das Kärntner Kreuz wieder ein österreichische Auszeichnung nach seinen ursprünglichen Statuten wurde.