Teaserbild
Trennline

Dietrich II. von Moers, 1414-1463. Goldgulden o. J. (1415), Bonn. 3.47 g. Fb. 793; Noss 272; Felke 930.

GERMAN COINS AND MEDALS
KÖLN, ERZBISTUM

Back to the list
place on watchlist

Lot number 3556




Estimated price: 300.00 €
Hammer-price / sale price: 550.00 €


Dietrich II. von Moers, 1414-1463.
Goldgulden o. J. (1415), Bonn. 3.47 g. TheODI - C Û ARePICOLOnI Dreipaß mit drei Wappen, unten Rosette//MOneTABVInSIS Johannes steht v. v. mit erhobener Hand und Kreuzstab.
Fb. 793; Noss 272; Felke 930.

GOLD. Sehr schön

Erworben vor 1985 vom Bankhaus Partin, Bad Mergentheim.

Dietrich II. von Moers wurde als zweiter Sohn des Grafen Friedrich III. von Moers und Walburga von Saarwerden geboren und war damit ein Neffe des Kölner Erzbischofs Friedrich III. von Saarwerden. Sein Onkel verschaffte ihm eine Propstei am Cassius-Stift in Bonn, während Dietrich in Heidelberg und in Bologna studierte. Zurück in Köln wurde er als Nachfolger Friedrichs III. vorbereitet und übernahm Verwaltungsaufgaben. Nach dem Tode Friedrichs III. kam es jedoch zu einer Doppelwahl: Neben Dietrich wurde Wilhelm von Berg gewählt, doch konnte sich Dietrich schließlich durchsetzen. In seiner ersten Messe krönte er 1414 den neuen König Sigismund. In seiner fast 50-jährigen Amtszeit versuchte Dietrich durch Expansionen die Hegemonialstellung in Europas Nordwesten zu erreichen. Dieses Ziel brachte ihn in Konflikt mit den ebenfalls ambitionierten Nachbarn, nämlich dem Herzog von Kleve sowie dem Herzog von Burgund. Auch mit Städten im Erzbistum kam Dietrich durch seinen Anspruch auf uneingeschränkte Landeshoheit in Konflikt, so mit Köln bis 1425 und mit Soest in der Soester Fehde (1444–1449). Dietrich betrieb auch die Aufhebung und Inkorporierung des Paderborner Bistums. Diese vielen Kämpfe verbrauchten die finanziellen Mittel des Erzbistums über alle Maßen, sodaß Rechte und Gebiete verpfändet wurden, ein Streit über eine Kopfsteuer ausbrach und immer neue Sondersteuern aufkamen. Diese wirkten mittelfristig vor allem für die Entwicklung einer landständischen Verfassung und der Integration der verschiedenen Landesteile in das Territorium des Erzbistums.