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Baltenkreuz (1919). Steckdekoration (sog. "Baltenkreuz 1. Klasse"), vorschriftsmäßige Ausführung, Eisen tlw. geschwärzt, tlw. vergoldet, an Nadel. OEK 3306/1.

SAMMLUNG PETER GROCH - TEIL 6
DEUTSCHES REICH 1919-1933, DEUTSCHES REICH 1919-1933, SOG. "WEIMARER REPUBLIK"

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Номер лота 2687




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Baltenkreuz (1919). Steckdekoration (sog. "Baltenkreuz 1. Klasse"), vorschriftsmäßige Ausführung, Eisen tlw. geschwärzt, tlw. vergoldet, an Nadel. OEK 3306/1.


II

Das einklassige (!) Baltenkreuz wurde Anfang 1919 vom Baltischen Nationalausschuß der politischen Vertretung der deutsch-baltischen Bevölkerung in Riga unter dem Vorsitz von Wilhelm Baron von Fircks (1870-1933) als eine Steckauszeichnung gestiftet, die mit einem Band verliehen werden sollte. Eine Stiftungsurkunde und die Verleihungsbestimmungen wurden nicht schriftlich festgelegt. Es stand laut Mitteilung des Baltischen Nationalausschusses vom 7. Juli 1919 an das Generalkommando des deutschen VI. Reservekorps allen Offiziere und Mannschaften zu ". . . die mindestens drei Monate in Baltischen Landen im Felde gestanden haben." Es war vorgesehen, daß das Ehrenzeichen als Steckdekoration auf der linken Brustseite oder als "leeres" Band (ohne die Dekoration!) an der großen Ordensschnalle getragen werden sollte. Anfertigung von Dekorationen mit Bandring, die für die Trageweise an einer großen Ordensschnalle bestimmt waren, sind als eine nicht vorschriftsgemäße "Erfindung" der Ordenshersteller zu betrachten! Eine Einteilung in eine 1. und eine 2. Klasse hat es niemals gegeben. Am 24. Oktober 1919 präzisierte der Baltische Nationalausschuß daß die Verleihung nur an Offiziere und Mannschaften in Frage komme, ". . . die vor dem 1. Juli 1919 eingestellt waren . . .". Mit dem Tod Baron von Fircks am 10. Dezember 1933 endeten die bis dahin möglichen Nachverleihungen.

Somit handelte es sich bei diesem Abzeichen um eine reine nichtstaatliche Truppen-Auszeichnung. Erst mit dem Ergänzungsgesetz zum Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 15. Mai 1933 erfuhr die Auszeichnung in § 5 Abs. (1) Abschnitt (b) die staatliche Genehmigung.

Mit Befehl Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats vom 30. August 1945 wurde das Tragen von "Orden und anderen Abzeichen" also auch des Baltenkreuzes grundsätzlich verboten, was durch Gesetz Nr. 8 des Alliierten Kontrollrats mit Wirkung vom 1. Dezember 1945 und durch Gesetz Nr. 7 der Alliierten Hohen Kommission vom 21. September 1919 bestätigt wurde. Erst mit dem neuen Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 wurde im § 6 Abs. (1) Abschnitt (1) das Tragen des Baltenkreuzes wieder genehmigt.