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Kyffhäuser Kriegsdenkmünze 1914-1918 des Deutschen Reichskriegerbundes "Kyffhäuser" (1922). Buntmetall vergoldet, am Band. NKV 508.

SAMMLUNG PETER GROCH - TEIL 6
DEUTSCHES REICH 1871-1945, DEUTSCHES REICH 1871-1945, DEUTSCHE SOLDATEN- UND VETERANENVEREINE- UND VERBÄNDE

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Kyffhäuser Kriegsdenkmünze 1914-1918 des Deutschen Reichskriegerbundes "Kyffhäuser" (1922). Buntmetall vergoldet, am Band. NKV 508.


II

Artikel 109 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (sog. "Weimarer Reichsverfassung") verbot dem Staat die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen ("Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht verliehen werden."). Somit durfte auch staatlicherseits keine Erinnerungsdekoration für die Teilnehmer am Ersten Weltkrieg gestiftet und verliehen worden, was auf große Empörung unter den Veteranen stieß. Um diesem Bedürfnis zu nachzukommen, schufen verschiedene, teilweise ausschließlich dafür gegründete privatrechtliche Organisationen und Vereine solche Kriegserinnerungs-Dekorationen, die größtenteils an Berechtigte verkauft wurden. So wurde im Jahre 1922 auch die Kyffhäuser Kriegsdenkmünze 1914-1918 vom Vorstand des Deutschen Reichskriegerbundes Kyffhäuser gestiftet. Bei ihr handelt es sich um die am häufigsten vergebene (verkaufte!) dieser Art von Kriegsdenkmünzen. Anders als bei der ebenfalls sehr häufig vergebenen (verkauften!) Deutschen Ehrendenkmünze des Weltkrieges des Ordensrates der Deutschen Ehrenlegion i. V. des Verbandes national gesinnter Soldaten e. V. konnte der Beliehene sich nach dem Vorbild der für die preußische Kriegsdenkmünze 1870-1871 im Jahre 1895 gestifteten Gefechtsspangen, bzw. nach dem Vorbild der Gefechtsspangen für die deutsche China-Denkmünze (1901), der deutschen Südwestafrika-Denkmünze (1907) und der deutschen Kolonial-Denkmünze (1912) bei der Kyffhäuser Kriegsdenkmünze aus einer Anzahl von über 110 (!) verschiedenen Bandspangen die für den Erwerber zutreffenden aussuchen und auf dem Band anbringen lassen.

In Folge des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (sog. "Ermächtigungsgesetz") stiftete Reichspräsident Paul von Hindenburg (1847-1934, Reichspräsident seit 1925) unter Umgehung der Reichsverfassung am 13. Juli 1934, nur zwei Wochen vor seinem Tode, auf Vorschlag der Regierung Adolf Hitler (1889-1945, seit 1933 Reichskanzler, ab 1934 "Führer" und Reichskanzler) das Ehrenkreuz des Weltkrieges. Hierdurch verloren die privaten Erinnerungsdekorationen an den Ersten Weltkrieg ihre Daseinsberechtigung. Mit dem Ergänzungsgesetz zum Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 15. Mai 1933 fielen diese Art von Auszeichnungen definitiv unter das Verbot.