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Kaiserlich Österreichischer Leopold-Orden. 3. Modell (ca. 1860-1916), Ritterkreuz mit Kriegsdekoration (ab 1860), Anfertigung eines nicht identifizierten Herstellers zwischen 1860 und 1866 (Einführung der Punzierungpflicht), Gold feinst ema

BEDEUTENDE ORDEN UND EHRENZEICHEN AUS ALLER WELT
Europa, KAISERREICH ÖSTERREICH (1804-1918)

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Номер лота 7538




Оценочная цена: 1 500.00 €
Присуждение: 4 600.00 €


Kaiserlich Österreichischer Leopold-Orden. 3. Modell (ca. 1860-1916), Ritterkreuz mit Kriegsdekoration (ab 1860), Anfertigung eines nicht identifizierten Herstellers zwischen 1860 und 1866 (Einführung der Punzierungpflicht), Gold feinst emailliert, 16,8 g (mit Band), die Kriegsdekoration auf dem Revers der Kronen-Pendilien mittels zwei Schrauben und Muttern fixiert, am originalen, alten schmalen Band in russischer Konfektion zur Befestigung an der Ordensschnalle mittels Schlaufe. BKW1 542.


RR II

Das Kreuz entspricht in allen Details dem bei Ortner und Ludwigstorff (in ÖOE1D Band 2, S. 125) abgebildeten Exemplar.

Aus dem Nachlaß des russischen Generalmajors August William Mahler (1814-1876). Sehr seltenes Ordenskreuz in tadelloser Erhaltung. Als Major und Kommandeur des 2. kaiserlichen litauischen Jägerregiment nahm er 1849 am russischen Feldzug zur Befriedung von Ungarn und Siebenbürgen teil. Im Verlaufe des Feldzugs zum Oberstleutnant befördert, verlieh ihm Kaiser Franz Joseph I. (1830-1916, reg. seit 1848) das Ritterkreuz des Leopold-Ordens, das im Jahre 1860 oder kurz danach durch das Ritterkreuz des Leopold-Ordens mit Kriegsdekoration umgetauscht wurde.

Für die Miniaturen-Spange Generalmajors Mahler mit der Miniatur dieses Ritterkreuzes siehe Kat.-Nr. 7542, wo auch weitere biographische Informationen über Generalmajor August William Mahler zu lesen sind.

Der zunächst dreiklassige (Großkreuz, Kommandeur und Ritter) Orden wurde von Kaiser Franz I. (1768-1835, als Franz II. Römisch-Deutscher Kaiser von 1792 bis 1806, als Franz I. Kaiser von Österreich seit 1804) mit Datum vom 8. Januar 1808 als Auszeichnung für zivile und militärische Verdienste gestiftet. Mit Allerhöchster Entscheidung Kaiser Franz Joseph I. vom 23. Januar bzw. 23. Februar 1860 wurde die sog. "Kriegsdekoration" für alle Klassen gestiftet, für "unmittelbar vor dem Feinde erworbene Verdienste".

Gemäß der Allerhöchsten Entschließung Kaiser Franz Josephs vom 18. Juli 1884, die die fünfte Ergänzung (vom 16. September 1884) der Statuten bewirkte, wurde Artikel 23 der Statuten annulliert, womit die automatische, bisher mit der Verleihung des Ordens verbundene Nobilitierung des Beliehenen entfiel. Mit Allerhöchster Entschließung Kaiser Franz Joseph I. vom 1. Februar 1901, die die sechste Ergänzung (vom 28. Februar 1901) der Statuten bewirkte, wurde eine zwischen dem Groß- und dem Kommandeurkreuz angesiedelte I. Klasse geschaffen.

Mit Allerhöchster Entschließung Kaiser Franz Joseph I. vom 23. März 1908, die die siebte Ergänzung (vom 29. April 1908) der Statuten bewirkte, wurde die sog. "Kleine Dekoration" für Inhaber der Großkreuze und der I. Klasse geschaffen, mit Entschließung Kaiser und König Karl I. (1887-1922, reg. von 1916 bis 1918 als Kaiser Karl I. von Österreich, als König Karlo IV./IV. Károly von Ungarn und Kroatien und als König Karel III. von Böhmen) vom 27. Oktober 1917 auch für Inhaber des Kommandeurskreuzes. Mit Entscheidung Kaiser und König Karl I. vom 13. Dezember 1916 erfolgte die Stiftung der Schwerter für alle Klassen. 1918 erfolgte die Genehmigung zur zweiten Verleihung von Kommandeurs- und Ritterkreuzen.

Mit den Verzichtserklärungen Kaiser und König Karl I. auf jeden Anteil an den Staatsgeschäften in der österreichischen Reichshälfte vom 11. November 1918 und für Ungarn vom 13. November wurden die Verleihungen des Ordens eingestellt, womit er faktisch erlosch.$$Mit der am 12. November 1918 erfolgten Ausrufung der Republik Österreich waren die Monarchie und ihre Symbole, wozu auch die Orden und Ehrenzeichen gehörten, faktisch abgeschafft. Dies wurde mit dem "Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden" bekräftigt, das in § 5 ausdrücklich erklärt, daß die "weltlichen Ritter- und Damenorden . . . aufgehoben" werden. Dieses Gesetz gilt mit Änderungen bis in die Gegenwart.