STOLBERG, GRAFSCHAFT (VOR DER TEILUNG VON 1645) Johann und Heinrich XXII., 1607-1612. Reichstaler o. J. (um 1608), Erfurt.
STOLBERG, GRAFSCHAFT (VOR DER TEILUNG VON 1645) Johann und Heinrich XXII., 1607-1612. Reichstaler o. J. (um 1608), Erfurt.
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Description
Von größter Seltenheit. Sehr attraktives Exemplar mit hübscher Patina, kl. Zainende, winz. Schrötlingsfehler, vorzüglich Die Verortung der Prägestätte des vorliegenden Talers, von dem selbst K. Friederich kein Original kannte, geht aus einer Beschwerde der Gesandten von Weimar und Altenburg vor dem Leipziger Probationstag im Oktober 1608 hervor. Dort wurde gerügt, daß die Herren von Schwarzburg und Stolberg unberechtigterweise in Erfurt münzen ließen. Der datierte Reichstaler von 1606 (Dav. 7766; Friederich 686) trägt das Zeichen des Erfurter Münzmeisters Florian Gruber. Da der Generalkreiswardein Christof Biener aber am 23. März 1607 mitteilte, daß eben jener Gruber zwischenzeitlich verstorben sei, kann sich die Beschwerde von 1608 nur auf dessen Nachfolger Jeronimus (Hieronymus) Grunenberger (gelegentlich auch Kronberg genannt) beziehen. Anscheinend verwendete Grunenberger das Münzzeichen seines Vorgängers (G und Zainhaken) aufgrund der Gleichheit des Anfangsbuchstabens seines Namens einfach weiter. Für den hier angebotenen Reichstaler benutzte Grunenberger außerdem den Rückseitenstempel des Talers von 1606 und paßte lediglich die Vorderseite den aktuellen Verhältnissen an, indem er lediglich die Brüder Johann und Heinrich XXII. erwähnt, aber deren Vettern Ludwig Georg und Christof II. weglässt, die ab 1607 auf ihren Anteil an der Münzstätte verzichteten (vgl. Friederich, S. 185-189). Im Mai 1609 sprach der Probationstag eine Mahnung an die Herren von Stolberg aus, die daraufhin die Münzprägung vorerst einstellten. Erst am 24. Februar 1612 kam es zu einem neuen Vertrag mit dem Münzmeister Andreas Lafferts.
Information for lot 1505 from Auction 249
| Nominal/Year | Reichstaler o. J. (um 1608), |
|---|---|
| Mint | Erfurt. |
| Rarity | Von größter Seltenheit. |
| Quotes | Dav. 7767; Friederich 702 |