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Schlesisches Bewährungsabzeichen, sog. "Schlesischer Adler" (1919). Abzeichen 1. Stufe (sog. "Schlesischer Adler 1. Klasse"), vorschriftsmäßige Ausführung, Eisen geschwärzt, tlw. lackiert, etwas berieben,

SAMMLUNG PETER GROCH - TEIL 6
DEUTSCHES REICH 1919-1933, DEUTSCHES REICH 1919-1933, SOG. "WEIMARER REPUBLIK"

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Lot number 2662




Estimated price: 50.00 €
Hammer-price / sale price: 160.00 €


Schlesisches Bewährungsabzeichen, sog. "Schlesischer Adler" (1919). Abzeichen 1. Stufe (sog. "Schlesischer Adler 1. Klasse"), vorschriftsmäßige Ausführung, Eisen geschwärzt, tlw. lackiert, etwas berieben, an Nadel. OEK22 3299.


II

Das zweistufige (1. und 2. Stufe) Abzeichen wurde am 10. Juni 1919 durch das Generalkommando des VI. Armeekorps in der Person des Kommandierenden Generals i. V. Generalleutnant Friedrich von Friedeburg (1866-1933) mit Genehmigung des Armee-Oberkommandos (A.O.K.) Süd in der Person des Generals der Infanterie Kurt von dem Borne (1857-1933) mit Stiftungsurkunde Nr. II a F 1112/6. 19 für den Grenzschutz gestiftet. Die 1. Stufe (Steckdekoration) wurde für sechs Monate vorwurfsfreie Dienstzeit im gleichen Truppenteil, die 2. Stufe (Banddekoration) für drei Monate verliehen. Das Abzeichen war aus geschwärztem Eisen herzustellen und von den Beliehenen auf eigene Kosten zu erwerben. Die zweite Stufe des Abzeichens war gemäß der ergänzenden Verordnung Nr. II a F 1107/7.19 vom 16. Juli 1919 nicht an der großen Ordensschnalle, sondern im Knopfloch zu tragen.

Die Gruppen Nord und Süd des Grenzschutzes hatten zur Unterstreichung der Tatsache, daß es sich bei der Verleihung um eine für Tapferkeit handelte, die Verleihung "mit Schwertern" ausgesprochen, ohne daß diese formell gestiftet worden waren. Am 1. Juni 1921 stiftete Generalleutnant a. D. Karl Höfer (1862-1939) formlos das Eichenlaub zum Schlesischen Bewährungsabzeichen, de facto ein Lorbeer- und Eichenkranz, als Zeichen einer wiederholten Verleihung. In der Folgezeit kam es durch zahlreiche Hersteller zu variantenreichen Anfertigungen, auch in nicht vorschriftsmäßigen, z. B. emaillierten Ausführungen. Mit Verordnung Nr. II a F 675/1.20 vom 13. Januar 1920 wurde als Abschlußtermin für die Eingabe zur Verleihung der 1. Februar 1920 bestimmt.

Somit handelte es sich bei diesem Abzeichen ursprünglich um eine reine nichtstaatliche Truppen-Auszeichnung. Erst mit dem Ergänzungsgesetz zum Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 15. Mai 1933 erfuhr die Auszeichnung in § 5 Abs. (1) Abschnitt (b) die staatliche Genehmigung. Mit Runderlaß Nr. ID 1042 des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 13. Oktober 1936 wurde präzisiert, daß das Ehrenzeichen grundsätzlich nur in der in der Stiftungsurkunde bestimmten Gestaltung und ohne Zusätze getragen werden durfte. Eine nachträgliche Verleihung des Abzeichens war grundsätzlich nicht mehr möglich.

Mit Befehl Nr. 1 des Alliierten Kontrollrats vom 30. August 1945 wurde das Tragen von "Orden und anderen Abzeichen" also auch des Schlesischen Bewährungsabzeichen grundsätzlich verboten, was durch Gesetz Nr. 8 des Alliierten Kontrollrats mit Wirkung vom 1. Dezember 1945 und durch Gesetz Nr. 7 der Alliierten Hohen Kommission vom 21. September 1919 bestätigt wurde. Erst mit dem neuen Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 wurde im § 6 Abs. (1) Abschnitt (1) wurde das Tragen des Schlesischen Bewährungsabzeichens wieder genehmigt.